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Informationen zu Bundesversorgungsgesetz
Bei dem sogenannten Bundesversorgungsgesetz handelt es sich um ein Gesetz, welches alle Regelungen zu der Versorgung von Kriegsopfern beinhaltet sowie mit daraus resultierenden Personenschäden. Es stellt einen speziellen Bereich des Sozialgesetzbuches dar. Dies wird durch § 68 SGB I, Abs. 7 geregelt, wo festgehalten ist:
»Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
... 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
»Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:
... 7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
- a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
- c) § 47 des Zivildienstgesetzes,
- d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
- e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
- f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
- g) §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
- h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
Anspruch auf Versorgung
Welche Personen Anspruch auf Versorgung haben, ergibt sich aus § 1 BVG. Demnach hat Anspruch auf Versorgung:
»Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung«.
»Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung«.
Definition des Begriffes Schädigung nach dem BVG
Der Begriff Schädigung ergibt sich ebenfalls aus § 1 BVG und wird in Absatz 2 wie folgt festgelegt:
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
Dagegen klärt Absatz 4 darüber auf, was nicht als Schädigung im Sinne des Gesetzes betrachtet wird und wie sich die Regelung in Todesfall des Geschädigten verhält:
»eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. 2Absatz 3 gilt entsprechend«.
Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch
- eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
- eine Kriegsgefangenschaft,
- eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
- eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
- einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
- einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.
Dagegen klärt Absatz 4 darüber auf, was nicht als Schädigung im Sinne des Gesetzes betrachtet wird und wie sich die Regelung in Todesfall des Geschädigten verhält:
»eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.
Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. 2Absatz 3 gilt entsprechend«.
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