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Informationen zu Behindertenschutzgesetz
Als Behindertenschutzgesetz wird meist eine Sammlung von unterschiedlichen Rechtsnormen bezeichnet, die sich auf den Schutz der Belange von körperlich und geistig behinderten Menschen beziehen. Fälschlicherweise gehen aktuell viele Menschen davon, dass es diesbezüglich eine eigene gesetzliche Grundlage gibt, die als Behindertenschutzgesetz bezeichnet wird. Dies trifft allerdings nicht zu, da es ein solcher Gesetz in Deutschland nicht gibt.
Der Irrtum beruht zumeist auf den gesetzlichen Regelungen des SGB IX, welches sich tatsächlich mit entsprechenden Regelungen befasst sowie auch mit allen Vorschriften, die mit Rehabilitation und der Teilhabe von Behinderten in Zusammenhang stehen. Daher kann man davon ausgehen, dass mit dem Begriff Behindertengesetz eigentlich das neunte Buch des Sozialgesetzbuches gemeint ist. § 1 befasst sich hierbei mit der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und besagt:
»Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen«.
Der Irrtum beruht zumeist auf den gesetzlichen Regelungen des SGB IX, welches sich tatsächlich mit entsprechenden Regelungen befasst sowie auch mit allen Vorschriften, die mit Rehabilitation und der Teilhabe von Behinderten in Zusammenhang stehen. Daher kann man davon ausgehen, dass mit dem Begriff Behindertengesetz eigentlich das neunte Buch des Sozialgesetzbuches gemeint ist. § 1 befasst sich hierbei mit der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und besagt:
»Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen«.
Aufgliederung des SGB IX
Das SGB IX befasst sich mit allen Regelungen, die Menschen betreffen, die eine körperliche oder geistige Behinderung aufweisen, und gliedert in sich in zwei Teile auf. Teil 1 und damit die §§ 1 bis 67 befassen sich mit den Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen und Teil 2, §§ 68 bis 160, mit den besonderen Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen und damit dem Schwerbehindertenrecht.
Teil 1:
Kapitel 1: Allgemeine Regelungen, § 1 bis § 16
Kapitel 2: Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, persönliches Budget, § 17 bis § 21a
Kapitel 3: Gemeinsame Servicestellen, §22 bis § 25
Kapitel 4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §26 bis § 32
Kapitel 5: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §33 bis § 43
Kapitel 6: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §44 bis § 54
Kapitel 7: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §55 bis § 59
Kapitel 8: Sicherung und Koordinierung der Teilhabe, §60 bis § 67
Titel 1: Sicherung von Beratung und Auskunft, § 60 bis § 62
Titel 2: Klagerecht der Verbände, § 63
Titel 3: Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen, §64 bis § 67
Teil 2:
Kapitel 1: Geschützter Personenkreis, § 68 bis § 70
Kapitel 2: Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, § 71 bis § 79
Kapitel 3: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/Rechte der schwerbehinderten Menschen; betriebliches Eingliederungsmanagement, § 80 bis § 84
Kapitel 4: Kündigungsschutz, § 85 bis § 92
Kapitel 5: Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers, § 93 bis § 100
Kapitel 6: Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen, § 101 bis § 108
Kapitel 7: Integrationsfachdienste, § 109 bis § 115
Kapitel 8: Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 116 bis § 117
Kapitel 9: Widerspruchsverfahren, § 118 bis § 121
Kapitel 10: Sonstige Vorschriften, § 122 bis § 131
Kapitel 11: Integrationsprojekte, § 132 bis § 135
Kapitel 12: Werkstätten für behinderte Menschen, § 136 bis § 144
Kapitel 13: Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 145 bis § 154
Kapitel 14: Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 155 bis § 160
Teil 1:
Kapitel 1: Allgemeine Regelungen, § 1 bis § 16
Kapitel 2: Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, persönliches Budget, § 17 bis § 21a
Kapitel 3: Gemeinsame Servicestellen, §22 bis § 25
Kapitel 4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, §26 bis § 32
Kapitel 5: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, §33 bis § 43
Kapitel 6: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, §44 bis § 54
Kapitel 7: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, §55 bis § 59
Kapitel 8: Sicherung und Koordinierung der Teilhabe, §60 bis § 67
Titel 1: Sicherung von Beratung und Auskunft, § 60 bis § 62
Titel 2: Klagerecht der Verbände, § 63
Titel 3: Koordinierung der Teilhabe behinderter Menschen, §64 bis § 67
Teil 2:
Kapitel 1: Geschützter Personenkreis, § 68 bis § 70
Kapitel 2: Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber, § 71 bis § 79
Kapitel 3: Sonstige Pflichten der Arbeitgeber/Rechte der schwerbehinderten Menschen; betriebliches Eingliederungsmanagement, § 80 bis § 84
Kapitel 4: Kündigungsschutz, § 85 bis § 92
Kapitel 5: Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Beauftragter des Arbeitgebers, § 93 bis § 100
Kapitel 6: Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen, § 101 bis § 108
Kapitel 7: Integrationsfachdienste, § 109 bis § 115
Kapitel 8: Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen, § 116 bis § 117
Kapitel 9: Widerspruchsverfahren, § 118 bis § 121
Kapitel 10: Sonstige Vorschriften, § 122 bis § 131
Kapitel 11: Integrationsprojekte, § 132 bis § 135
Kapitel 12: Werkstätten für behinderte Menschen, § 136 bis § 144
Kapitel 13: Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr, § 145 bis § 154
Kapitel 14: Straf-, Bußgeld- und Schlussvorschriften § 155 bis § 160
Weitere gesetzliche Regelungen zum Behindertenschutz
Über das SGB IX befasst sich ebenso auch das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere § 80 BetrVG, sowie auch die Schwerbehindertenausweisverordnung, abgekürzt SchwbAwV, mit den Belangen behinderter Menschen.
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