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Wiki zum Rechtsthema Bußgeld

Informationen zum Bußgeld
Handelt es sich bei Verstößen gegen geltende Gesetze nur um Ordnungswidrigkeiten, so erfolgt eine Verhängung von Bußgeldern. Diese Geldbuße dient der Ahndung kleinerer Verstöße, größere Verstöße unterliegen den strafrechtlichen Vorschriften. Die Geldbuße wird mittels einer mündlichen oder auch schriftlichen Verwarnung, durch Mitarbeiter der zuständigen Bußgeldbehörde, festgesetzt. Eine schriftliche Festsetzung erfolgt in Form eines Bußgeldbescheids.

Die Höhe des verhängten Bußgeldes hängt von der Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit ab und beläuft sich in der Regel auf 5 bis 1000 Euro. Die Höhe der Bußgeldzahlung wird dem Betroffenen im Bußgeldbescheid mitgeteilt. Grundsätzlich ist es dem Betroffenen möglich, gegen diesen Bußgeldbescheid, unter Beachtung einer zweiwöchigen Frist, Widerspruch einzulegen.
Bußgeldbescheid
Die inhaltlichen Angaben eines Bußgeldbescheids sind in den Vorschriften des § 66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) festgelegt. Die entsprechende, vom Verstoß abhängige Kostenberechnung erfolgt gemäß § 105 OwiG. Vom Aufbau her lässt sich ein Bußgeldbescheid mit einem Strafbefehl vergleichen und bedarf eines schematischen Aufbaus. Äußerlichkeiten unterliegen hier jedoch keiner direkten Vorschrift. Grundsätzlich muss ein Bußgeldbescheid die Festsetzung der entsprechenden Geldbuße und eventueller Nebenfolgen enthalten. Durch einen Bußgeldbescheid wird eine mögliche Strafverfolgung verhindert.

Folgenden Inhalt muss ein Bußgeldbescheid aufweisen:
  • personelle Angaben über den Betroffen sowie über mögliche, an der Ordnungswidrigkeit Beteiligte

  • Angaben zum Verteidiger (Name und Anschrift)

  • Angaben zur begangenen Ordnungswidrigkeit, welcher der Beteiligte beschuldigt wird, Angaben über Ort und Zeit der Tat, Tatbestand der Ordnungswidrigkeit sowie die Vorschriften, welche angewendet wurden

  • Beweismittel

  • Höhe der Geldbuße und eventuelle Nebenfolgen.
Ein Bußgeldbescheid bedarf keiner weiteren Begründung, jedoch muss er Hinweise enthalten, dass gemäß § 67 OwiG Einspruch gegen den Bescheid eingelegt werden kann, sonst wird er rechtskräftig und somit vollstreckbar, und dass dem Betroffenen dadurch Nachteile entstehen können. Des weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass der Betroffene den Bußgeldbetrag bzw. entsprechende Teilbeträge, innerhalb von zwei Wochen nach Erlangen der Rechtskraft, an die jeweilige Kasse zu leisten hat. Sollte der Betroffene zahlungsunfähig sein, ist er verpflichtet, der zuständigen Vollstreckungsbehörde die Gründe für eine Unzumutbarkeit der Zahlung darzulegen. Kommt der Zahlungsunfähige dieser Verpflichtung nicht nach, so kann gemäß § 96 OwiG eine Erzwingungshaft angeordnet werden.
Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, um eine begangene Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Vorschriften hierzu finden sich im Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG). Demnach gliedert sich ein Bußgeldverfahren in folgende Verfahrensabschnitte:
  1. Vorverfahren

    • Ermittlung der Ordnungswidrigkeit durch die Verwaltungsbehörde und Ahndung mittels Bußgeldbescheid

  2. Zwischenverfahren

    • selbständige Entscheidung der Verwaltungsbehörde über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid und eventuelle Weiterleitung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft

  3. Gerichtsverfahren

    • Entscheidung des Amtsgerichts bzw. Oberlandesgerichts bei Rechtsbeschwerden.
In aller Regel unterliegt das Bußgeldverfahren den rechtlichen Vorschriften des Strafverfahrens. Hierzu zählen Vorschriften:
  • der Strafprozessordnung
  • des Gerichtsverfassungsgesetzes
  • des Jugendgerichtsgesetzes.

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