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Wiki zum Rechtsthema Probezeit

Informationen zur Probezeit
Die Probezeit umfasst einen Zeitraum zur Feststellung der Eignung, welcher auf Probe bewilligt wird. Üblich ist die Gewährung einer Probezeit bei:
  • Antritt eines Arbeitsverhältnisses
  • Antritt eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
  • Erhalt des Führerscheins.
Eine Probezeit in Bezug auf ein angetretenes Arbeitsverhältnis unterliegt bei einer Kündigung einer gesetzlichen Mindestfrist von zwei Wochen für beide Vertragspartner, wenn die Probezeit nicht länger als sechs Monate vereinbart wurde. Tarifverträge beinhalten in der Regel eine Probezeit von drei Monaten. Die Höchstgrenze liegt bei sechs Monaten. Ausnahmen bilden hier besonders verantwortungsvolle Aufgabenbereiche.
Arbeitsverhältnis
Eine Probezeit innerhalb von Arbeitsverhältnissen dient der Überzeugung des Arbeitgebers von der, für den entsprechenden Arbeitsplatz benötigten, Qualifikation des Arbeitnehmers. Dieser hingegen kann sich während der Probezeit davon überzeugen, ob der neue Arbeitsplatz seinen Vorstellungen entspricht und er sich für seinen Aufgabenbereich befähigt sieht. Hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse wird in der Regel eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vertraglich vereinbart. Hierbei ist die Länge der Probezeit meist abhängig von der Art der Tätigkeit. Grundsätzlich reicht eine Probezeit aus, um sich über die Eignung ein Bild machen zu können.

Nach den sechs Monaten, irrelevant, ob die Probezeit für eine längere Zeitspanne vereinbart wurde, greift die genäß § 23 Abs.1 KSchG gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist, welche in der Regel die zwei Wochen übersteigt. Für die Probezeit vereinbarte Regelungen sind hier nicht mehr zulässig. Der § 622 III BGB erlaubt während der Probezeit eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen von beiden Seiten, ohne dass es hier einer Begründung bedarf. Mit Ende der Probezeit beginnt das in der Regel unbefristete Arbeitsverhältnis.
Ausbildungsverhältnis
Üblicherweise wird auch für eine Berufsausbildung eine Probezeit vereinbart, welche gemäß § 13 BBiG mindestens für einen aber maximal für drei Monate bestimmt werden darf. Seitens des Auszubildenden bietet ihm die Probezeit eine Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, ob er die richtige Berufswahl getroffen hat bzw. ob er für diese Art der Tätigkeit die entsprechenden Voraussetzungen mitbringt. Gleichzeitig kann sich der Ausbilder von der Qualifikation des Auszubildenden überzeugen und seine Anpassung an das bestehende Team überprüfen.

Während dieser vereinbarten Probezeit ist es beiden Seiten möglich, dass Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Erfolgt während der Probezeit eine Unterbrechung der Ausbildung, welche ein Drittel der Probezeit ausmacht, so wird die Probezeit entsprechend verlängert. Kommt es zu einer kurzzeitigen Unterbrechung, so greift diese Regelung nicht. Grundsätzlich muss ein vor Beginn der Ausbildung abgelegtes Praktikum an die Probezeit angerechnet werden. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar von 1989 hervor.
Fahrerlaubnis
Eine bestandene Führerscheinprüfung und die damit verbundene Aushändigung des Führerscheins beinhaltet eine zweijährige Probezeit. Rechtsgrundlage bildet hier der § 2 a Abs. 1 StVG, welcher die Probezeit vorschreibt, damit sich der Führerscheinneuling im Straßenverkehr erst einmal bewähren muss und seine Eignung an der Teilnahme am Straßenverkehr nachweisen kann. Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit endet nach diesen zwei Jahren automatisch, wenn sich der Führerscheininhaber im Straßenverkehr unauffällig gezeigt hat.

Die Probezeit hinsichtlich der Fahrerlaubnis wird allerdings nur für den ersten Erwerb bestimmt. Hat der Fahranfänger bereits einen Führerschein in einer anderen Klasse, so wird die Probezeit nicht erneut auferlegt. Begeht derjenige, welcher den Führerschein neu erworben hat, einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung, welche einen Punkteeintrag im Verkehrszentralregister Flensburg zu Folge hat, so verlängert sich die Probezeit und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird verpflichtend angeordnet. Diese Probezeitverlängerung kann jedoch nur einmal vorgenommen werden. Eine Verlängerung der Probezeit richtet sich nach der Art des Verkehrsdeliktes.

Ein einmaliger Verkehrsverstoß, welcher der Kategorie A zugeordnet werden kann (Verletzung der Vorfahrt, Überfahren einer roten Ampel, Trunkenheit am Steuer u.ä.), hat grundsätzlich eine Verlängerung der Probezeit zur Folge. Verstöße der Kategorie B führen erst nach wiederholtem Begehen zu einer Verlängerung der Probezeit. Hierzu gehören beispielsweise das Telefonieren mit einem Handy und die Gefährdung von Fußgängern. Begehen Fahranfänger Verstöße, welcher der Kategorie C zuzuordnen sind, so haben diese lediglich eine Verwarnung, eventuell mit Verwarnungsgeld, zur Folge, jedoch keine Verlängerung der Probezeit.

Verwandte "Probezeit" Rechtsbegriffe

Verkehrsrecht, Bußgeld, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, MPU, Sicherheitsabstand, Unfall, Verkehrsunfall, EU Führerschein, Führerschein, Kfz-Versicherung, Parkverbot, Strafzettel, Unfallflucht, Verwarnung, Fahrerlaubnis, Führerscheinentzug, Mietwagen, Verkehrsstrafrecht, TÜV, Bußgeldbescheid, Ordnungswidrigkeit, Schmerzensgeld, Rotlichtverstoß, Unfallregulierung, Fahrerflucht, Promillerechner
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