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Wiki zum Rechtsthema Rotlichtverstoß
Informationen zum Rotlichtverstoß
Ein Rotlichtverstoß ist die Missachtung einer Lichtzeichenanlage, welche gerade auf rot steht. Für ein Verkehrsdelikt, welches mit einem Fahrverbot, 4 Punkten in Flensburg sowie einer Bußgeldforderung geahndet wird, muss die Lichtzeichenanlage schon länger als eine Sekunde rot anzeigen, sonst kommt es nur zu einem Eintrag ins Verkehrszentralregister in Flensburg von 3 Punkten sowie einem Bußgeld. Kommt es aufgrund der Nichtachtung des Rotlichts zu einer Personengefährdung oder gar einem Unfall, kann die Bestrafung wesentlich höher ausfallen. Für Fahranfänger, welche sich noch in der Probezeit befinden, kann die Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie die Verlängerung der zweijährigen Probezeit angeordnet werden.
Zur Überwachung, ob das Rotlicht an Lichtzeichenanlagen beachtet wird, kommen verschiedene Möglichkeiten von Polizei und Ordnungsbehörden zum Einsatz. Gehen von einer Kreuzung besondere Gefahren aus, so gibt es die Möglichkeit der dauerhaften Überwachung mithilfe stationärer Einrichtungen. Umgangssprachlich handelt es sich hier um Blitzer, Blitzampeln oder auch Rot-Blitzer. Diese stationären Einrichtung werden in Form von schwarzen Kästen im Bereich der zu überwachenden Kreuzung aufgestellt.
Wurde ein Verkehrsteilnehmer beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt, so gilt es, eindeutig seine Identität festzustellen. Ist dies geschehen, muss geprüft werden, ob es sich nur um einen Grenzfall handelt oder ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO vorliegt und der Fahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet hat.
Zur Überwachung, ob das Rotlicht an Lichtzeichenanlagen beachtet wird, kommen verschiedene Möglichkeiten von Polizei und Ordnungsbehörden zum Einsatz. Gehen von einer Kreuzung besondere Gefahren aus, so gibt es die Möglichkeit der dauerhaften Überwachung mithilfe stationärer Einrichtungen. Umgangssprachlich handelt es sich hier um Blitzer, Blitzampeln oder auch Rot-Blitzer. Diese stationären Einrichtung werden in Form von schwarzen Kästen im Bereich der zu überwachenden Kreuzung aufgestellt.
Wurde ein Verkehrsteilnehmer beim Überfahren einer roten Ampel geblitzt, so gilt es, eindeutig seine Identität festzustellen. Ist dies geschehen, muss geprüft werden, ob es sich nur um einen Grenzfall handelt oder ein Rotlichtverstoß gemäß § 37 StVO vorliegt und der Fahrer das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet hat.
Ahndung
Ein Rotlichtverstoß wird den besonders gravierenden Ordnungswidrigkeiten gezählt. Dementsprechend hoch ist hier die Bestrafung:
- Eine strenge Ahndung nach zweifelsfrei begangenem Rotlichtverstoß erfolgt nach Überprüfung
- des Uhrwerks der Rotlichtkamera auf exakte Funktion und Quarzsteuerung
- der Zeitanzeige auf hundertstel Sekunden
- der separaten Erfassung der Gelb- und Rotlichtzeit durch die Lichtsignalanlage
- ob der Messzeitpunkt beim Ãœberfahren der Induktionsschleife auf dem Foto ersichtlich ist.
- Wenn der Fahrzeugführer vor dem beginnenden Schutzbereich der Lichtzeichenanlage anhält und somit nur die Haltelinie überfährt, liegt kein Rotlichtverstoß vor, sondern lediglich ein Haltelinienverstoß. Die Zeitmessung bei einem Rotlichtverstoß erfolgt durch einen in der Fahrbahn befindlichen Sensor, welcher die Rotlichtkamera steuert und diese dann eine Zeitmessung vornimmt. Bei einer Zeit von bis zu 1,0 Sekunde nach Eintreten der Rotlichtphase erhält der Betroffene nur eine Bußgeldstrafe.
- Erfolgt ein Überfahren der Lichtsignalanlage nach mehr als einer Sekunde, wird von einem Fahrverbot abgesehen, solange keine Gefährdung stattgefunden hat, keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sind und sofern der Führerschein beruflich benötigt wird. In gleicherweise wird ein Rotlichtverstoß dieser Art bei Ersttätern geahndet.
- Ist während der Gelbphase ein sicheres Anhalten nicht möglich, so ist ein vorsichtiges Weiterfahren zulässig, da vor der Ampel durch eine Vollbremsung der nachfolgende Verkehr nicht gefährdet werden darf. Die Gelbphase ist von ihrer Dauer her an die zulässige Geschwindigkeit angepasst, damit ein Fahrzeug in dieser Zeit bei normaler Bremsung zum Stehen kommt, da eine Vollbremsung zu riskant wäre und eine Gefahr des Auffahrunfalls bestünde.
- Der Bußgeldstelle obliegt in jedem Fall der Nachweis des vorsätzlichen Handelns des Fahrzeugführers sowie die Annäherungsgeschwindigkeit an die Ampelanlage. Hierzu muss die Kenntnis der Entfernung des Kraftfahrzeugs von der Lichtsignalanlage bei der Umschaltung auf die Gelbphase vorliegen.
- Würde bei einem angeordneten Fahrverbot aufgrund eines Rotlichtverstoßes der Arbeitsplatz des Verkehrssünders gefährdet und somit seine Existenz bedroht werden, so muss hinsichtlich der Ahndung das Verhältnismäßigkeitsprinzip angewendet werden. Selbst wenn der Betroffene schon wiederholt durch negatives Verhalten im Straßenverkehr auffällig wurde, muss in diesem Fall nach anderen Maßregelungen gesucht werden, welche den Verkehrssünder zukünftig zu verantwortungsbewusstem Verhalten im Straßenverkehr anhalten könnten.
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