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Wiki zum Rechtsthema Parkverbot
Informationen zum Parkverbot
Das Parkverbot ist den herrschenden Verkehrsregeln zuzuordnen und spricht ein Verbot für das Parken in entsprechend gekennzeichneten Flächen aus. Ein Parkverbot kann sich aus allgemein bekannten Verkehrsregeln ergeben, beispielsweise das Parkverbot auf Autobahnen oder durch entsprechende Beschilderung mit Verkehrszeichen gekennzeichnet werden. Die Straßenverkehrsordnung regelt in Deutschland das Parkverbot durch Verkehrszeichen und durch Vorschriften des § 12 StVO. Demnach parkt man, wenn man sein Fahrzeug verlässt bzw. länger als drei Minuten hält. Ein vorgeschriebenes Halteverbot beinhaltet gleichzeitig ein Parkverbot. Das bedeutet, überall, wo man nicht halten darf, darf man auch nicht parken.
Gemäß § 12 StVO gilt ein Parkverbot:
Gemäß § 12 StVO gilt ein Parkverbot:
- fünf Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
- vor abgesenkten Bordsteinkanten
- bei Verhinderung des Parkens in gekennzeichneten Flächen
- vor und hinter Andreaskreuzen:
- Innerorts je bis zu 5 Meter
- Außerhalb geschlossener Ortschaften je bis zu 50 Meter
- vor Ein- und Ausfahrten eines Grundstücks, bei schmaler Fahrbahn auch gegenüber der Ein- und Ausfahrt
- an Haltestellenschildern
- über Gullydeckeln und ähnlichen Verschlüssen
- Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften
- Fahrstreifenbegrenzung und auch einseitige Fahrstreifenbegrenzung, bei weniger als 3 Metern zwischen parkendem Fahrzeug und Fahrstreifenbegrenzung
- bei ausgewiesenen Parkplätzen am Fahrbahnrand
- Grenzmarkierung für Parkverbote
- verkehrsberuhigter Bereich.
Sonderregelungen
Bestimmte Fahrzeugarten unterliegen hinsichtlich des Parkverbots gewissen Sonderregelungen. So dürfen beispielsweise Kraftfahrzeuge mit einem Gewicht über 7,5 Tonnen von 22 bis 6 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen innerhalb geschlossener Ortschaften nicht parken. Dies gilt für folgende Bereiche:
- Wohngebiete
- Erholungsgebiete
- Kur- und Klinikgebiete.
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