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Wiki zum Rechtsthema Abfindung
Informationen zur Abfindung
Als Abfindung wird eine Einmalzahlung bezeichnet, welche zur Abgeltung von Ansprüchen dient, die sich hauptsächlich aus Vertragsverhältnissen ergibt. Dauerschuldverhältnisse, wie Pacht- und Mietverhältnisse, Dienstverhältnisse und Arbeitsverhältnisse, beinhalten alle eine Abfindungen. Es können aber auch Ansprüche auf Schadenersatz abgefunden werden. Eine gesetzliche Regelung für die Abfindung, abgesehen von einigen Ausnahmen im Arbeitsrecht, findet sich nur im Handelsvertreterausgleichsanspruch § 89b HGB für den Ausgleich von Verdienstausfällen.
Das deutsche Arbeitsrecht sieht als Abfindung eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor. Von der Abfindung in Hinsicht auf das Arbeitsverhältnis sind Entschädigungszahlungen (z.Bsp. Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) und der Schadensersatzanspruch (fällt bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers an) zu unterscheiden. Das deutsche Arbeitsrecht sieht aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung vor.
Das deutsche Arbeitsrecht sieht als Abfindung eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers aufgrund der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor. Von der Abfindung in Hinsicht auf das Arbeitsverhältnis sind Entschädigungszahlungen (z.Bsp. Karenzentschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots) und der Schadensersatzanspruch (fällt bei berechtigter außerordentlicher Kündigung des Arbeitnehmers an) zu unterscheiden. Das deutsche Arbeitsrecht sieht aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Abfindung vor.
Ausnahmen
Folgende Ausnahmen führen zu einer Abfindungszahlung im deutschen Arbeitsrecht:
- außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche über die Wirksamkeit einer Kündigung
- gesetzliche Neuregelung des § 1a KschG
- Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 und 10 KschG durch Auflösungsurteil des Arbeitsgerichts
- vorliegender Tarifvertrag oder Sozialplan
- Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich durch Gerichtsurteil
Abfindungsvergleich
In der Regel sind Abfindungszahlungen nicht vorgesehen, da das Kündigungsschutzgesetz den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses zum Inhalt hat. Für den Arbeitgeber ist ein Kündigungsschutzprozess grundsätzlich mit dem Risiko der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers und der Nachzahlung der Vergütung nach Ablauf der Kündigungsfristen verbunden. Daraus ergibt sich nach Ausspruch der Kündigung eine häufige außergerichtliche oder gerichtliche Beschließung von Abfindungsvergleichen. In diesen wird die Kündigung vom Arbeitnehmer akzeptiert und der Arbeitgeber verspricht dafür eine Abfindungszahlung.
Tritt ein Abfindungsvergleich an Stelle eines Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, und besteht für den Abschluss eines solchen seitens des Arbeitnehmers kein dringlicher Grund, kommt § 144 SGB III zum Greifen und dies führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Auch eine Vereinbarung einer Abfindung nach einer Kündigung durch die Parteien des Arbeitsvertrages führt aufgrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung meist zu einer Sperrung bei Zahlung des Arbeitslosengeldes.
Tritt ein Abfindungsvergleich an Stelle eines Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag, und besteht für den Abschluss eines solchen seitens des Arbeitnehmers kein dringlicher Grund, kommt § 144 SGB III zum Greifen und dies führt zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Auch eine Vereinbarung einer Abfindung nach einer Kündigung durch die Parteien des Arbeitsvertrages führt aufgrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung meist zu einer Sperrung bei Zahlung des Arbeitslosengeldes.
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