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Wiki zum Rechtsthema Urlaub
Informationen zum Urlaub
Die Zeit, die ein Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder Selbständiger seinem Arbeitsplatz berechtigterweise fernbleibt, obwohl eine Erbringung der Arbeitsleistung möglich wäre, nennt man Urlaub. Während eines Urlaubs besteht die Pflicht der Fortzahlung der Bezüge, es sei denn, der gewünschte Urlaub übersteigt von der Dauer den gesetzlich vorgeschriebenen bzw. zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zeitraum.
Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten müssen sich für einen gewünschten Urlaub die Genehmigung des Arbeitnehmers bzw. Dienstherren einholen. Ein Urlaub muss aufgrund gesetzlicher Grundlagen gewährt werden. Selbständige können ihren Urlaub frei wählen, wobei sie sich diesen aber meist unter Berücksichtigung der geschäftlichen Erfordernisse, konkret der Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten bzw. Patienten einteilen.
Arbeitnehmer, Beamte und Soldaten müssen sich für einen gewünschten Urlaub die Genehmigung des Arbeitnehmers bzw. Dienstherren einholen. Ein Urlaub muss aufgrund gesetzlicher Grundlagen gewährt werden. Selbständige können ihren Urlaub frei wählen, wobei sie sich diesen aber meist unter Berücksichtigung der geschäftlichen Erfordernisse, konkret der Wünsche der Kunden, Klienten, Mandanten bzw. Patienten einteilen.
Urlaubsformen
Im deutschen Kaiserreich begann man bereits, bezahlten Jahresurlaub zu gewähren. Im heutigen deutschen Arbeitsrecht finden folgende deutsche Urlaubsformen Beachtung:
- Erholungsurlaub die Leistungskraft des Arbeitnehmers soll erhalten bzw. wieder hergestellt werden
- Erziehungsurlaub (auch Elternzeit) gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, eigene oder fremde Kinder zu betreuen
- Pflegeurlaub (auch Pflegezeit) gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, nahe Angehörige zu pflegen
- Mutterschaftsurlaub Beschäftigungsverbot für Frauen im Zusammenhang mit einer Entbindung
- Bildungsurlaub landesrechtliche Regelung zur berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers
- Wahlvorbereitungsurlaub ermöglicht des Kandidaten für den Deutschen Bundestag, einen Wahlkampf durchzuführen
- Sonderurlaub Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsfreistellung aus besonderen, seine Person betreffenden Gründen
Verwandte "Urlaub" Rechtsbegriffe
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