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Wiki zum Rechtsthema Betriebsübergang
Informationen zum Betriebsübergang
Ein Betriebsübergang beschreibt den Inhaberwechsel eines Betriebes oder des Teils eines Betriebes, beispielsweise beim Outsourcing oder als Teilbetriebsübergang. Voraussetzung ist hierbei ein vereinbartes Rechtsgeschäft im weitesten Sinne. Grundsätzlich bedeutet ein Betriebsübergang nicht gleichzeitig die Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse, im Gegenteil. Gemäß § 613a BGB soll vielmehr ein vollständiger Bestandschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sein. Somit ist die unveränderte Übernahme der Arbeitsverhältnisse gesetzlich vorgeschrieben.
Ebenfalls festgeschrieben sind Vorschriften zur Haftung bezüglich der Arbeitnehmeransprüche gegen den vorherigen und den nachfolgenden Unternehmensinhaber. Der Geltungsbereich des § 613a bezieht sich auf jegliche, zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende, arbeitsrechtliche Verhältnisse, also auf alle Arbeitnehmer und leitenden Angestellten, jedoch nicht auf Freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Geschäftsführer, Vorstände und Beamte.
Ebenfalls festgeschrieben sind Vorschriften zur Haftung bezüglich der Arbeitnehmeransprüche gegen den vorherigen und den nachfolgenden Unternehmensinhaber. Der Geltungsbereich des § 613a bezieht sich auf jegliche, zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehende, arbeitsrechtliche Verhältnisse, also auf alle Arbeitnehmer und leitenden Angestellten, jedoch nicht auf Freie Mitarbeiter, Handelsvertreter, Geschäftsführer, Vorstände und Beamte.
Voraussetzungen
Geht ein Inhaberwechsel innerhalb eines Unternehmens von statten, so handelt es sich hierbei nicht um einen Betriebsübergang. Es werden lediglich Gesellschafteranteile übertragen. Somit greifen in diesem Falle die gesetzlichen Regelungen nicht. Ein Betriebsübergang liegt demnach nur vor, wenn aufgrund eines Rechtsgeschäfts der Betrieb übergeht, durch:
- Verkauf, Verpachtung
- Wechsel des Pächters
- Spaltung des Betriebes (Unternehmensspaltung)
- Verschmelzung von Betrieben (Unternehmensverschmelzung)
- Ãœbertragung der Funktionen eines Unternehmens auf ein anderes.
- Art des Betriebs bzw. Unternehmens
- Übergang bzw. Nichtübergang materieller Vermögenswerte
- Wert der immateriellen Vermögenswerte zum Übergangszeitpunkt
- Übernahme bzw. Nichtübernahme der Belegschaft
- Übergang bzw. Nichtübergang der Kundschaft
- Grad der Ähnlichkeit der Tätigkeit, welche vor und nach dem Übergang ausgeübt wird
- Dauer einer möglichen Unterbrechung dieser Tätigkeit.
Informationspflicht
Ein Arbeitgeber ist laut § 613a BGB verpflichtet, seine betroffenen Arbeitnehmer von seinem Vorhaben, den Betrieb oder einen Teil des Betriebes an ein anderes Unternehmen zu übertragen, in Kenntnis zu setzen. Diese Information hat grundsätzlich in schriftlicher Form zu erfolgen und muss folgenden Inhalt aufweisen:
- Zeitpunkt, zu welchem der Betrieb an das andere Unternehmen übergeht
- Grund für den Betriebsübergang
- Aufführung aller rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Folgen für die Arbeitnehmer
- Nennung der Maßnahmen, welche in Bezug auf die Arbeitnehmer in Aussicht genommen werden.
Arbeitsvertrag
Ein Betriebsübergang geht nicht gleichzeitig mit einer neuen Erstellung von Arbeitsverträgen einher. Betroffene Arbeitgeber müssen darauf bestehen, dass ihre Arbeitsverhältnisse unverändert übernommen werden. Aufgabe des Betriebsrats ist es, die Arbeitnehmer über jegliche Rechte und Pflichten gegenüber ihrem neuen Arbeitgeber aufzuklären. Der neue Unternehmer steht in gleicher Schuld zu den Arbeitnehmern, wie der alte Arbeitgeber. Gleichermaßen haben die Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Unternehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie gegenüber dem alten Arbeitgeber.
Eine Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs ist gemäß § 613a Abs. 4 unwirksam, irrelevant, ob sie vom alten oder vom neuen Unternehmensinhaber ausgesprochen wird. Andere rechtliche Kündigungsgründe berechtigen jedoch grundsätzlich weiterhin zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem bevorstehenden Betriebsübergang besteht des Weiteren für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dieser muss jedoch rechtlich zweifelsfrei sein. So liegt beispielsweise arglistige Täuschung vor, wenn ein Arbeitgeber einen Betriebsübergang vortäuscht, um seine Belegschaft zu reduzieren.
Eine Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs ist gemäß § 613a Abs. 4 unwirksam, irrelevant, ob sie vom alten oder vom neuen Unternehmensinhaber ausgesprochen wird. Andere rechtliche Kündigungsgründe berechtigen jedoch grundsätzlich weiterhin zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Bei einem bevorstehenden Betriebsübergang besteht des Weiteren für Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Dieser muss jedoch rechtlich zweifelsfrei sein. So liegt beispielsweise arglistige Täuschung vor, wenn ein Arbeitgeber einen Betriebsübergang vortäuscht, um seine Belegschaft zu reduzieren.
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