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Informationen zur Gehaltsrechner
Um Fehler bei der Nennung des Wunschgehalts bei einem Vorstellungsgespräch zu vermeiden, bietet es sich an, im Voraus über den Gehaltsrechner den Nettobetrag des Gehalts zu errechnen. Das verhindert, dass sich der Bewerber unter Wert verkauft. Der Gehaltsrechner zeigt sämtliche Abzüge auf, und zeigt an, was unterm Strich übrig bleibt. Grundsätzlich dient ein Gehaltsrechner nur zur ersten Orientierung, niemals als Ersatz für ein komplettes Lohn- und Gehaltsabrechnungsprogramm.
Neuerungen
- gesenkter Beitrag der Rentenversicherung auf 18,9 %
- Einbezug von Dienstwagen, vermögenswirksamen Leistungen sowie Direktversicherungen
- wahlweise Anzeige der Umlagen für Arbeitgeber
- Berücksichtigung der Änderungen bei Minijob und Gleitzone
- Anhebung des Grundfreibetrages
Steuern und Sozialabgaben
Vom Arbeitgeber wird Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt an das Finanzamt abgeführt. Bei abhängig Beschäftigten werden zusätzlich auch die Sozialbeiträge an die Sozialversicherungsträger vom Arbeitgeber abgeführt. Anders als Steuern werden Sozialbeiträge aber nur bis zu bestimmten Beitragsbemessungsgrenzen erhoben.
Krankenversicherung
Der gesetzliche Krankenversicherungsbeitrag beträgt derzeit 15,5% des Bruttogehalts bis zu euner einheitlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3937,50 € Monatseinkommen bzw. 47.250,00 € Jahreseinkommen. Der Arbeitgeber übernimmt hierbei 7,3% und der Arbeitnehmer 8,2%.
Pflegeversicherung
Auch bei der Pflegeversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze von 3.937,50 € Monatseinkommen bzw. 47.250,00 € Jahreseinkommen. Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt derzeit 1,95%, wobei hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitrag jeweils zur Hälfte übernehmen. Der Freistaat Sachsen bildet hier eine Ausnahme, da hier der Buß- und Bettag nicht zugunsten eines niedrigeren Beitrags in der Pflegeversicherung geopfert wurde. Für kinderlose Arbeitnehmer erhöht sich der Pflegeversicherungsbeitrag ab dem 23. Lebensjahr um 0,25%.
Rentenversicherung
Bei der Rentenversicherung unterscheiden sich die Beitragsbemessungsgrenzen in Ost- und Westdeutschland. Für Ostdeutschland gilt die Beitragsbemessungsgrenze von 58.800,00 € Jahreseinkommen, für Westdeutschland gilt 69.900,00 € Jahreseinkommen bzw. 5.800,00 € Monatseinkommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Rentenversicherungsbeitrag je zur Hälfte.
Arbeitslosenversicherung
Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt derzeit 3,0 %, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Beitrag je zur Hälfte übernehmen. Die Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet sich wie bei der Rentenversicherung in Ost- und Westdeutschland. Auch hier liegt sie bei 58.800,00 € Jahreseinkommen in Ostdeutschland und für Westdeutschland gilt 69.900,00 € Jahreseinkommen bzw. 5.800,00 € Monatseinkommen.
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