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Wiki zum Rechtsthema Verein

Informationen zu Verein
Als Verein bezeichnet man einen Zusammenschluss bzw. eine Vereinigung von natürlichen sowie auch juristischen Personen zu einem bestimmten Zweck oder zum Verfolgen gemeinsamer Interessen, der auf freiwilliger Basis erfolgt. Das Bestehen eines Vereines hängt von den Mitgliedern und der Mitgliederzahl ab, die generell, aufgrund von Eintritt in oder Austritt aus dem Verein wechseln kann. § 56 BGB besagt hierzu:

»Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt«.

Damit ist auch die Mindestanzahl der Mitglieder für die Eintragung eines rechtsfähigen Vereins festgelegt, wobei ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, lediglich zwei Gründungsmitglieder voraussetzt und keiner schriftlichen Satzung bedarf, während ein rechtsfähiger Verein diese bei Gründungsantrag mit einreichen muss. Diese Satzung wird durch die Vereine selbst bestimmt, wobei allerdings die geltenden Gesetzesregelungen gemäß § 21 bis § 79 BGB zu berücksichtigen sind.
Gesetzliche Grundlage
Das Recht auf die Gründung eines Vereins ist bereits in Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes verankert. Hier heißt es:

»Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden«.

Das Gesetz in Zusammenhang mit dem Vereinsrecht unterscheidet allerdings den nicht wirtschaftlichen Verein gemäß § 21 BGB

»Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts«

und den wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB.

Ein wirtschaftlicher Verein ist hiernach

»Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.

Darüber hinaus kennt das Gesetz auch den altrechtlichen Verein, welcher bereits vor dem Inkrafttreten des BGB bestanden hat, und den eingetragenen Verein, welches den Zusatz e. V. führt sowie auch den nicht eingetragenen Verein, der auch kurzfristig gegründet werden kann.
Eingetragener und nicht eingetragener Verein
Bei einem eingetragenen Verein handelt es sich um einen Verein, der in Vereinsregister, des für den Verein zuständigen Amtsgerichtes eingetragen ist. Ein eingetragener Verein dient keinem wirtschaftlichen Zweck, sondern lediglich der Verfolgung gemeinsamer Interessen. Die Gesetzesnormen werden durch die Vereinssatzung gebildet. Der eingetragene Verein gilt als juristische Person und ist voll rechtsfähig.

Als Vertretung fungiert der Vorstand. Die Auflösung eines Vereins kann nicht nur durch den Vorstand des Vereins selbst erfolgen, sondern auch per Gesetz, wenn gemäß § 73 BGB der Verein weniger als 3 Mitglieder hat oder gemäß § 26 BGB nicht mehr durch einen Vorstand vertreten wird. Der nicht eingetragene Verein fungiert ähnlich einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemäß § 54 BGB und wird ebenso auch als solche rechtlich behandelt. Es handelt sich hierbei nicht um eine juristische Person. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist bei der Gründung eines solchen Vereins nicht notwendig.

Verwandte "Verein" Rechtsbegriffe

Vereins- und Verbandsrecht, Kassenwart, Verband, Vereinsgründung, Vereinsrecht, Versammlung, Mitgliedschaft, Vereinskasse, Vereinsversammlung, Satzung, Vereinsauflösung, Vereinsname, Vereinsvorstand
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