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Wiki zum Rechtsthema Vereinsgründung
Informationen zu Vereinsgründung
Bei einer Vereinsgründung handelt es sich um die Gründung eines Zusammenschlusses von Personen, die gemeinsame Ziele verfolgen. Die Gründe für einen solchen Zusammenschluss können unterschiedlich sein, jedoch beruhen sie immer auf dem gemeinsamen Ziel und dem Zweck, der bei der Gründung festgelegt wird. Eine Gründung eines rechtsfähigen Vereins kann gemäß § 56 BGB an einer Anzahl von sieben Mitgliedern erfolgen. Hierbei handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der auch den Zusatz e. V. trägt.
Ein nicht eingetragener Verein bedarf nur zwei Gründungsmitgliedern und benötigt weder eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes noch einer Satzung, die bei einem eingetragenen Verein ein notwendiger Bestandteil ist. Die Gesetzesgrundlage für den Verein stellen die § 21 bis § 79 BGB dar. Das Recht zur Gründung eines Vereins ergibt sich bereits aus Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes, welcher besagt:
»Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden«.
Ein nicht eingetragener Verein bedarf nur zwei Gründungsmitgliedern und benötigt weder eine Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes noch einer Satzung, die bei einem eingetragenen Verein ein notwendiger Bestandteil ist. Die Gesetzesgrundlage für den Verein stellen die § 21 bis § 79 BGB dar. Das Recht zur Gründung eines Vereins ergibt sich bereits aus Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes, welcher besagt:
»Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden«.
Vereinsarten
Gesetzlich wird in Zusammenhang mit dem Vereinsrecht zwischen unterschiedlichen Vereinen unterscheiden. Man kennt beispielsweise den nicht wirtschaftlichen Verein gemäß § 21 BGB. Und damit einen
»Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ...«
Dieser erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts und den wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB. Dieser wird bezeichnet als,
»ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.
Ebenso gibt es auch den eingetragenen Verein, welches den Zusatz e. V. führt sowie auch den nicht eingetragenen Verein, der auch kurzfristig gegründet werden kann und bei dem lediglich zwei Gründungsmitglieder benötigt werden. Im Gegensatz zur Gründung eines eingetragenen Vereins muss hier keine Satzung eingereicht werden.
»Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ...«
Dieser erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts und den wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB. Dieser wird bezeichnet als,
»ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.
Ebenso gibt es auch den eingetragenen Verein, welches den Zusatz e. V. führt sowie auch den nicht eingetragenen Verein, der auch kurzfristig gegründet werden kann und bei dem lediglich zwei Gründungsmitglieder benötigt werden. Im Gegensatz zur Gründung eines eingetragenen Vereins muss hier keine Satzung eingereicht werden.
Wichtige Punkte der Vereinsgründung
Um einen eingetragenen Verein gründen zu können, besteht die Voraussetzung von mindestens sieben Gründungsmitgliedern. Darüber hinaus muss vorab eine entsprechende Satzung gemäß den Richtlinien des BGB erstellt werden. Hierbei kann es notwendig sein, diese durch einen Rechtsbeistand oder Rechtspfleger prüfen zu lassen. Besteht das Ziel darin, einen gemeinnützigen Verein zu gründen, muss die Formulierungen der »Steuer-Mustersatzung« ebenso übernommen werden. Auch ist es notwendig, die steuerliche Genehmigung des Finanzamtes einzuholen.
Weiterhin geht der Gründung eine Gründungsversammlung voraus, bei der der Entwurf der Satzung durchgesprochen wird und wo es notwendig ist, den Vorstand durch Wahl festzulegen. Darüber hinaus muss ein Gründungsprotokoll erstellt werden und eine Abwesenheitsliste. Für die Eintragung ist die Gründungsurkunde notwendig sowie auch die Bestellung des Vorstandes. Die Gründung muss von einem Notar in das Vereinsregister eingetragen werden.
Weiterhin geht der Gründung eine Gründungsversammlung voraus, bei der der Entwurf der Satzung durchgesprochen wird und wo es notwendig ist, den Vorstand durch Wahl festzulegen. Darüber hinaus muss ein Gründungsprotokoll erstellt werden und eine Abwesenheitsliste. Für die Eintragung ist die Gründungsurkunde notwendig sowie auch die Bestellung des Vorstandes. Die Gründung muss von einem Notar in das Vereinsregister eingetragen werden.
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