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Wiki zum Rechtsthema Vereinsrecht
Informationen zu Vereinsrecht
Als Vereinsrecht werden alle rechtlichen Regelungen und gesetzlichen Normen bezeichnet, die sich auf Vereine, Vereinsgründung, Vereinsorganisation, Buchhaltung, Namensschutz sowie auch Auflösung etc. beziehen. Die Grundlage zu Vereinsgründung stellt bereits Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes dar, welcher besagt:
»Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden«.
Darüber hinaus sind die Grundregelungen in § 21 bis § 79 BGB auffindbar. Vereine werden anhand ihrer Art und ihres Zweckes unterschieden, wobei verschiedene Arten der Vereine infrage kommen. In den meisten Fällen handelt es sich bei einem Verein um einen eingetragenen Verein, der den Zusatz e. V. trägt und nicht wirtschaftlich ist.
»Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden«.
Darüber hinaus sind die Grundregelungen in § 21 bis § 79 BGB auffindbar. Vereine werden anhand ihrer Art und ihres Zweckes unterschieden, wobei verschiedene Arten der Vereine infrage kommen. In den meisten Fällen handelt es sich bei einem Verein um einen eingetragenen Verein, der den Zusatz e. V. trägt und nicht wirtschaftlich ist.
Unterscheidung von Vereinen
Das Vereinsrecht unterscheidet verschiedene Arten von Vereinen. Zu diesen gehört beispielsweise der nicht wirtschaftlichen Verein gemäß § 21 BGB und damit
»Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ...«
Ein solcher Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Darüber hinaus kennt das Recht den wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB. Dieser wird bezeichnet als,
»ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.
Man unterscheidet weiterhin zwischen dem eingetragenen Verein und dem nicht eingetragenen Verein, der auch für eine kurze Dauer gegründet werden kann, beispielsweise zu eine bestimmten, zeitlich befristeten Zweck, sowie auch den altrechtlichen Verein. Es handelt sich hierbei um einen Verein, der bereits vor dem Inkrafttreten des BGB gegründet wurde. Dieser unterliegt den Regelungen des Art. 163 BGB-Einführungsgesetzes, abgekürzt auch EGBGB.
»Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ...«
Ein solcher Verein erlangt seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Darüber hinaus kennt das Recht den wirtschaftlichen Verein gemäß § 22 BGB. Dieser wird bezeichnet als,
»ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat«.
Man unterscheidet weiterhin zwischen dem eingetragenen Verein und dem nicht eingetragenen Verein, der auch für eine kurze Dauer gegründet werden kann, beispielsweise zu eine bestimmten, zeitlich befristeten Zweck, sowie auch den altrechtlichen Verein. Es handelt sich hierbei um einen Verein, der bereits vor dem Inkrafttreten des BGB gegründet wurde. Dieser unterliegt den Regelungen des Art. 163 BGB-Einführungsgesetzes, abgekürzt auch EGBGB.
Weitere Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Normen des BGB stellen zwar die Grundbasis des Vereinsrechtes dar, jedoch berührt dieses auch weitere Rechtsbereiche wie beispielsweise das Steuerrecht, das Markenrecht, ggf. auch das Strafrecht und das Handelsrecht. Welche Rechtsbereiche berührt werden, wird durch die Vereinsart und den Vereinszweck bestimmt.
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