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Wiki zum Rechtsthema Versammlung
Informationen zu Versammlung
Als Versammlung in Zusammenhang mit einem Verband oder auch Verein wird zumeist als Mitgliederversammlung bezeichnet, welches gemäß § 32 BGB das höchste Organ eines Vereins darstellt. Man kennt diese Form der Versammlung auch als Jahreshauptversammlung oder als Hauptversammlung. Durch die Mitgliederversammlung wird der Vorstand bestimmt oder abberufen, sofern die Satzung des Vereins ein solches Verfahren vorsieht. Durch die Versammlung werden Beschlüsse getroffen, die nicht durch den Vorstand abgesegnet werden können.
Einberufung einer Versammlung
Die Einberufung zu einer Versammlung obliegt dem Vorstand, wobei die Mitgliederversammlung zur Gründung allerdings durch die Gründungsmitglieder selbst bestimmt wird, da der Vorstand im Rahmen der ersten Versammlung erst einberufen wird. Wie und zu welchem Zweck oder in welcher Situation das Einberufen einer Versammlung notwendig ist, wird durch die Satzung des Vereins bestimmt, deren Regelungen für die Mitglieder und somit auch den Vorstand bindend sind. In § 36 BGB wird die Berufung der Mitgliederversammlung wie folgt geregelt:
»Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert«.
§ 37 BGB stellt zusätzlich in Bezug auf die Berufung auf Verlangen einer Minderheit klar:
»Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert«.
§ 37 BGB stellt zusätzlich in Bezug auf die Berufung auf Verlangen einer Minderheit klar:
- »Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
- Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden«.
Inhalt und Ablauf einer Versammlung
Grundsätzlich beinhaltet die Versammlung Belange, die durch die Versammlung beschlossen werden müssen. Allerdings gibt es keine gesetzlichen Regelungen zu einem Versammlungsablauf, so dass dieser durch die Satzung des Vereins festgelegt werden kann. Entscheidungen, können durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei eine Änderung der Satzung eine Mehrheit von 75 Prozent vorsieht.
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